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ausdrücklich auf das aä 1 und 2 Gesagte verwiesen. — Daß die fehlende Behauptung nicht durch die Bemerkung des Contradictors, daß die Liquidantin diesen Beweis werde zu erbringen haben, ersetzt werden kann, bedarf keiner Begründung.
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August Straß bürg zu Bremen, Kläger, wider Johann Vagt zu Woltmershausen, Beklagten, wegen Besitzes und Eigenthum, jetzt geführten Beweis betreffend.
Urtheil vom 18. Mai 1878.
Nach Bremischem Recht begründet die Lassung Eigenthum in originärer Weise.
Der Verzicht des bisherigen Eigenthümers auf ein Grundstück und die Anerkennung des Eigenthums eines Andern an demselben ist weder nach gemeinem noch nach Bremischem Recht eine Erwerbsart des Eigenthums.
Nach Bremischem Recht ist bei Grundstücken die Ersitzung aus einem Titel ausgeschlossen, welcher sich auf ein Eigenthumsübertragungsgeschäft und eine auf Grund eines solchen vorgenommenen Tradition stützt. Dies gilt für den tütmlus voriis sowohl als den Putativtitel.
Nach Bremischem Recht kann bei Grundstücken eine Ersitzung auf einen zum originären Eigenthumserwerb geeigneten Titel begründet werden.
Die Eigenthum begründende Wirkung der Lassung erstreck sich auch auf die in derselben nicht ausdrücklich erwähnte» Pertinenzien des Grundstücks, wenn sie schon durch das Recht für solche erklärt sind. ^
Das an einem Flusse belegene, den Ueberschwemmungen sowie den Ab- und Anlandungen desselben ausgesetzte Vorland ist rechtlich als eine Pertiuenz des Eigenthums der Anlieger anzusehen.