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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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Vorkindes auf einen römischrechtlichen Pflichttheil anerkannt worden fei, irgend eine bestimmte Entscheidung dieser Art aber weder aus älterer noch neuerer Zeit namhaft gemacht hat. Berck führt in not« 457 zwar eine specielle Entscheidung des Untergerichts von 1823 an, aber anscheinend nur für den Satz, daß durch Verheiratung der Mutter dem unehelichen Vorkinde nicht jeder Anspruch auf den mütterlichen Nachlaß entzogen werde. Erst dann fügt er ohne Beleg die bloß theoretische Aeußerung hinzu, daß dieser Anspruch wohl nicht über den Pflichttheil hinausgehe. Gleich ungewiß bleibt es von den zahlreicheren Entscheidungen, welche P o st, Sammtgut, Z. 63 u. 3 und Z. 79 u. 4 anführt, ob sie durchweg oder nur teilweise sich positiv für die Beschränkung auf den Pflichttheil erklärt haben.

Eine feststehende Bremische Praxis, welche speciell die unehelichen Vorkinder auf den Pflichttheil beschränkt gehalten hätte, ist hiernach nicht anzunehmen.

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Carl Ludwig Adolph Giesem.ann Wwe. zu Bremen, Liquidantin, wider vr. Eberhard Noltenius zu Bremen als Contradictor der Beneficialnachlaßmasse von Carl Ludwig Adolph Giesemann, Liquidaten, wegen Anerkennung eines Generalpfandrechts.

Urtheil vom 11. Mai 1878.

Ist einem Ehemanne ein Nießbrauchsrecht an dem ganzen Vermögen der Ehefrau bestellt, so beginnt der Nießbrauch desselben an Allem, was später in das Vermögen der Frau gelangt, damit ohne weiteres von selber.

Der Nießbrauch an einer Forderung gegen den Nieß­brauches welche die Ehefrau durch Cession erwirbt, beginnt, wenn die Denuntiation von der erfolgten Cession an den Schuldner geschehen ist.

Der Nießbrauch an einer Forderung gegen den Nich-