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der Lassung, auf welche allein es hier ankam, irgend welche Handlungen des Erwerbers überhaupt nicht erforderlich sind. Die Richtigkeit der wettern Annahme des Obergerichts, daß es nach Lage der Sache vielleicht genügen würde, wenn die Verzögerung der Sicherung der Lassuug überhaupt eine casuelle, von der Klägerin nicht zu vertretende gewesen wäre, bedurfte keiner Prüfung, weil doch dergleichen Behauptungen von klägerischer Seite nicht substantiirt worden sind.
56.
Hermann Friedrich Clüver zu Kleinbostel bei Bremen, Kläger, wider Heinrich Äsend orf zu Woltmershausen, Beklagten, wegen Erbschaftsstreitigkeiten.
Urtheil vom 4. Mai 1878.
Der überlebende Ehemann, der mit seiner Frau in Bremisch-rechtlicher Gütergemeinschaft lebte, ist als Erbe derselben hinsichtlich des von ihr in das Sammtgut inferirten Vermögens anzusehen.
Sein Erbrecht ist kein ausschließendes. Mit ihm concurriren in der Beerbung erbberechtigte und nicht am Sammtgut betheiligte Descendenten der Frau.
Der Kläger machte als unehelicher Sohn der Marie Clüver, welche sich später mit dem Beklagten verheirathet hatte und, ohne demselben Kinder zu gebären, verstorben war, Erbansprüche auf das von seiner Mutter dem Beklagten in die Ehe gebrachte Vermögen geltend. Das erstinstanzliche Urtheil anerkannte ihn als Erben zur Hälfte dieses Vermögens,soweit dasselbe zur Zeit des Todes seiner Mutter noch vorhanden sei. Das Obergericht sprach ihm dagegen die Erbenqualität ab, räumte ihm aber eine der Hirsrsls. incMoioWs äonntüoiris analoge Klage auf Erstattung des Pflichttheils ein und verurtheilte den Beklagten zur Herausgabe von einem Drittheil des streitigen Vermögens. Das Ober-Appellations-