262
geführt weit über die Ansprüche des Beklagten selbst hinausführen, da jene gesetzliche abstracte Feststellung des Grnndsteuerwerthes nicht erst auf dem Gesetze vom 13. März 1873 beruht und deshalb nicht abzusehen ist, warum jene mögliche Rückbeziehung sich auf den Tag beschränken sollte, an welchem dieses Gesetz in Kraft trat.
Der Beklagte war daher zu verurtheilen, dem Kläger die zuviel bezahlten Beträge an Grund-, Erleuchtungs- und Wassersteuer für die Zeit vom 1. Juli 1873 bis 31. December 1873 zu restituireu und zwar mit 5 o/§ Zinsen seit dem 27. Mai 1875, als dem Tage, an welchem Kläger uubestrittenermaßen zwangsweise zur Zahlung jener Beträge veranlaßt worden ist. Eine nähere Feststellung der einzelnen Summen konnte jedoch einer späteren Liquidation vorbehalten bleiben, und waren die Kosten beider Instanzen bei nur theilweisem Siege des Residenten »ach Z. 307 der G. O. auch nur theilweise zu kompensiren.
55.
Wilhelm Poppe Wittwe zu Bremen, Klägerin, wider Gerhard Griesmeyer zu Bremen, Beklagten, Forderung betreffend.
Urtheil vom 11. April 1878.
Befugniß des Richters zur Verbesserung der rechtlichen Auffassung des Klägers in Betreff der den Klaganspruch begründenden Thatsachen.
Die Römischrechtliche Bestimmung, daß bei Kaufgeschäften der Kaufpreis nach geschehener Tradition der Waare verzinst werden müsse, setzt die Fälligkeit desselben voraus.
Ist beim Verkaufe eines Grundstücks bedungen, daß der Kaufpreis „bei der Lieferung noch erfolgter oder doch gesicherter Lassung" berichtigt werden solle, so wird derselbe erst nach gesicherter Lassung fällig, wenn auch die Lieferung schon vor jenem Zeitpunkte geschah.
Aus den Gründen: