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Leibrentenkauf sammt seiner Nebenberedung über die spätere Verwendung des Kaufpreises zur nachträglichen Befriedigung der Gläubiger nur unter der Voraussetzung hat einlassen wollen, daß Ankersmit ihm durch wirkliche Erzielung von 10,000 Thlr. aus dem Vermögen eines Dritten für die richtige Zahlung der Leibrente um soviel sicherer werde.
54.
Jacob Schierenbeck zu Bremen, Kläger, gegen den Bremischen Staat, Beklagten, Rückforderung entrichteter Steuern betreffend.
Urtheil vom 6. April 1878.
Das Rechtsverhältniß zwischen dem Staate und dem Einzelnen, kraft welches der letztere zur Steuerzahlung verpflichtet wird, ist kein civilrechtliches, sondern ein staatsrechtliches. Auf dasselbe finden die civilrechtlichen Grundsätze über Rückbeziehung neuerer Gesetze keine Anwendung.
Bis zum Erlaß des Bremischen Steuergesetzes vom 15. December 1875 konnte eine Neuschätzung von Immobilien innerhalb eines Kalenderjahres erst für die Veranlagung der Steuer für das nächstfolgende Jahr wirksam werden.
Die Schätzung eines Immobile ist rechtlich vollendet mit dem Tage der durch die Generalschätzer vorgenommenen Einschätzung, nicht erst mit der Erledigung des von dem Steuerpflichtigen gegen diese Schätzung eingebrachten Recurses.
Aus den in dieser Sache vom Obergericht abgegebenen Gründen, welche das Ober-Appellations-Gericht sich lediglich aneignete: Durch die Gesetze vom 31. December 1872 bezw. 1873, betreffend die Steuern für das Jahr 1873 und 1874, durch welche die für die betreffenden Jahre zu zahlenden Steuern durch die gesetzgeberischen Faktoren festgestellt worden waren, ist übereinstimmend im Z. 1 bestimmt: