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des Käufers aus Z. 53 als eine völlig für sich bestehende und von jener Voraussetzung in Betreff der Gegenleistung des Verkäufers unabhängige ansehen. Und die bloße Möglichkeit/ daß der Verkäufer das Grundstück künftig wieder au sich bringen und so sich in die ursprüngliche Lage zurückversetzen werde, kann der berechtigten Erwartung nahe bevorstehender beiderseitiger Vollziehung, worauf der angeführte Z. 53 beruht, offenbar nicht gleichgesetzt werden. Es war daher anzuerkennen, daß der Beklagte mit der vorgeschützten Einrede, vorbehältlich des Ergebnisses der darüber einzuleitenden Verhandlung, entweder die Abweisung der Klage, oder doch die Bestellung einer ihm vom Kläger vor Erfüllung der Klagbitte zu leistenden Sicherheit wird erwirken können.
53.
Johann Christian Heinrich Bartels Ehefrau, Laura geb. Osten und Joscphine Osten zu Nordstemmen, sowie Friedrich August Osten zu New-Aork, Kläger, wider Dr. Hermann Arnold Albers und Carl Osten zu Bremen als Testamentsvollstrecker von Ferdinand Osten daselbst, Beklagte, wegen Legates, jetzt geführten Beweis betreffend.
Urtheil vom 30. März 1878.
Eine pwodsckio xsr asguipollWs ist nur dann anzunehmen, wenn der Beweissatz zwar nicht dem Wortlaute, wohl aber dem wahren Sinne nach erwiesen ist.
Ein Gesellschafter kann nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst einen Vertrag eingehen.
Zur Erleichterung des Verständnisses der Entscheidungsgründe, welche nachstehend im Auszuge folgen, ist vorauszuschicken, daß der verst. Ferdinand Osten am 10. Januar 1868 mit A. M. A. Ankersmit einen Vertrag abgeschlossen hatte, iuhalts dessen er von dem Letzteren für eine Summe von 10,000 Thlr. Gold eine jährliche Leibrente von 600 Thlr. Gold kaufte. Jedoch