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die schiedsrichterliche Entscheidung aller Streitigkeiten zu verabreden und gerade ihm zu übertragen.
Bedeutungslos ist auch der Z. 3 des Liefernngsvertrages, (in welchem einzelne bestimmte Punkte dem schiedsrichterlichen Urtheile Berg's unterstellt werden.) Wenn auch hierin Berg nicht — wie das Obergericht will — zur Ergänzung einer unvollständigen Vertragsbestiminung, sondern zur schiedsrichterlichen Entscheidung von Streitigkeiten berufen sein möchte, und zwar solcher Streitigkeiten, die auch unter die allgemeine Bestimmung des H. 7 fallen, so folgt hieraus doch nur, daß K. 3 überflüssig, nicht aber die Richtigkeit der beklagtischen Auslegung des Z. 7, — und das umso weniger, als häufig in Verträgen, zumal wenn sie von Nicht-Juristen verfaßt werden, einzelne besonders wichtige Detailbestimmungen vorkommen, welche streng genommen mit Rücksicht auf eine schon vorhandene allgemeinere Vorschrift entbehrlich gewesen wären.
Hiernach ist die Competenz des Schiedsrichters von den vorigen Instanzen richtig festgestellt.
52.
Johann Hagens zu Bremen, Kläger, wider Peter Kuhlen zu Bremen, Beklagten, Deposition von Kaufgelderu betreffend.
Urtheil vom 16. Mär) 1878.
Zur Interpretation des §. 53 der Erbe- und Handfesten- Ordnung. Der Verkäufer eines Grundstücks kann nur dann Deposition des Kaufpreises verlangen, wenn die Lassung einerseits und die definitive Zahlung des Kaufpreises andrerseits wegen Hindernisse, welche vorübergehender Art sind, noch nicht erfolgen kann.
Aus den Gründen:
Der Beklagte hat im weiteren Verlauf der gegenwärtigen Instanz successiv noch zwei Einreden als neuentstandene geltend gemacht. Die mittelst Eingabe äs xruss. 20. November 1875