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eines desfälligen Beschwerde der Klägerin mußte es dabei sein Bewenden behalten. Dagegen war die hier aus voriger Instanz
wieder auflebende dritte Beschwerde des Beklagten:
daß nicht auch der Beklagte selbst für berechtigt erklärt worden, die c^u. Stelle vor Auskehlung der ihm bezw. seiner Ehefrau gebührenden Abfindung nicht zu verlassen, zu verwerfen. Denn daß das fragliche Recht des Abfindlings ein rein persönliches ist, sich nicht auf einen Ehegatten oder gar fernere Familie erstreckt, läßt sich nicht wohl bezweifeln; der etwa geltend zu machende Gesichtspunkt einer unzulässigen Trennung der Ehe aber trifft deshalb nicht zu, weil es ja im freien Belieben der beklagtischen Ehefrau steht, ob sie von dem Rechte, auf der Stelle zu bleiben, Gebrauch machen will.
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Die Firma M. Michelsohn LCo. in Hausberge, Klägerin, wider Wilhelm Belowin Bremen, Beklagten, wegen Anerkennung eines Schiedsvertrages.
Urtheil vorn 12. Mär) 1878.
Zur Interpretation eines Schiedsvertrages.
Aus den Gründen:
Nach Vereinbarung der Parteien soll im gegenwärtigen Rechtsstreite nur darüber entschieden werden:
ob die Parteien auf das Schiedsurtheil des vormaligen Baudirectors Berg überhaupt compromittirt haben, eventuell: bezüglich welcher Kategorie von Streitigkeiten.
Die beiden vorigen Instanzen haben diese Frage dahin beantwortet, daß die Parteien durch Z. 7 des Lieferungsvertrages vom 19. Juni 1871 dem Baudirector Berg die schiedsrichterliche Entscheidung aller in Anlaß dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten übertragen haben.
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