Druckschrift 
Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
Seite
239
Einzelbild herunterladen
 

lange, dabei nur an die Sicherheit des Eigenthumserwerbes im allgemeinen, nicht auch an eine durchgängige Sicherheit vor un­bekannten dinglichen Lasten gedacht ist, wie schon daraus hervorgeht, daß einerseits die in Z. 32, lit. b enthaltenen Einzelbestimmuugen über die Rechtsfolgen der Versäumung der Angabe für erforderlich, andrerseits die in Z. 33 anerkannten Ausnahmen hiervon für mit dem Z. 13, Abs. 1 vereinbar erachtet worden sind;

daß bei dieser Sachlage der andere vom Obergericht für die Abweisung der Klage geltend gemachte Grund, daß nämlich der Beklagte die ihm als Verkäufer in Betreff der zugesicherten Servitut obliegende Verbindlichkeit durch wirkliche Verschaffung der erstern erfüllt, und nicht etwa, so viel an ihm lag, dafür zu sorgen gehabt habe, daß die Kläger auch im Genusse der Leistung verblieben, einer Erörterung nicht unterzogen zu werden braucht.

50 .

Heinrich Hünecke Wittwe zu Bremen, Klägerin, wider H. Kobs zu Woltmershansen bei Bremen für sich und seine Ehefrau, Wilhe l in ine geb. Hüneke, Beklagten, Räumung einer Bauerstelle betreffend.

Urtheil vom 7. Mars 1878.

Die aufgehcirathete Meierfrau erwirbt durch die Mit- bemeierung nicht das Recht, ohne Zustimmung des Anerben über die Substanz des Gutes verfügen.

Das Anerbenrecht geht nicht verloren, wenn der Anerbe zur Zeit des Anfalls verschollen ist, sondern nur, wenn derselbe für todt erklärt ist.

Das Recht des Abfindlings, bis zur Zahlung der Ab­findung auf der Stelle zu bleiben, ist ein rein persönliches und erstreckt sich nicht auf den Ehegatten desselben.

Während das Römische Recht die Abwesenheitscuratel lediglich als oars, doirorairr auffaßt, haben die Curatoren