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da besondere Umstände, welche die Wittwe Ellmers schon vor Ablauf ihrer Regierjahre verpflichteten, der Klägerin über die Administration der Stelle Rechenschaft zu geben, nicht angefühlt sind«
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Wilckens L Apitzsch zu Bremen, Kläger, wider Johann Conrad Lüdekezn Bremen, Beklagter!, Ansprüche aus einem Kanfcontract betreffend.
Urtheil vorn 28. Februar 1878.
Durch Nichtangabe zum Abkündigungsprotokolle gehen nur solche Servituten verloren, welche, ohne in der Beschreibung aufgeführt zu sein, auf dem veräußerten Immobile bereits während des Laufes der Abkündigungsfrist haften.
Durch die Laffung erlangt der Erwerber keine durchgängige Sicherheit vor unbekannten dinglichen Lasten.
Aus den Gründen: in Erwägung:
daß dem Obergericht darin beizutreten ist, daß die fragliche Servitut, selbst wenn sie nicht den örtlichen Verhältnissen nach durch den Augenschein äußerlich nachgewiesen gewesen sein sollte, durch die Laffung des dienenden Grundstückes an Garves den Klägern gar nicht wieder entzogen worden ist, weil auf Grund von Z. 32, lit. t> der Erbe- und Handfesten-Ordnung von 1860 durch Nichtangabe zum Abkündigungsprotokolle überhaupt nur solche Servituten verloren gehen können, die, ohne in der Beschreibung aufgeführt zu sein, auf dem veräußerten Immobile haften, d. h. natürlich während des Laufes der Abkündigungsfrist haften, nicht auch solche, die erst nachher entstanden sind, und weil, wenn Z. 13, Abs. 1 desselben Gesetzes bestimmt, daß durch die Laffung der Erwerber unbedingt das Eigenthum und vollkommene Sicherheit er-