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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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Lüder Ellmers Wittwe, Rebecka geb. Sudhoff zu Bremen, Klägerin, wider Lüder Ellmers Wittwe, Marie Katharina Margarethe geb. Fortkamp für sich und als Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder Johann Heinrich Ellmers und Anna Elisabeth Ellmers, sowie Albert Klüsing und Diedrich Döhle, als Vormünder von Johann Heinrich Ellmers, sämmtlich zu Hastedt bei Bremen, Beklagte, Herausgabe einer Kötherftelle und Forderungen betreffend.

Urtheil vom 8. December 1877.

Nach der Bremischen Verordnung wegen Aufhebung des 29. Statuts vom 23. Januar 1826 stellt sich die Erbfolge in Freigüter als eine gemeinsame Universalsuccession des Anerben und der Abfindlinge dar. Jedoch gilt, was die Vertheilung der Aktiva unter die Miterben betrifft, der Anerbe von vorn herein als ausschließlicher Eigenthümer der Stelle, die übrigen Miterben nur als Inhaber der Forderungsrechte auf ihre Abfindungen.

Stirbt der Anerbe vor wirklicher Uebernahme der Stelle, so vererbt das Anerbenrecht auf seine Erben.

Durch Z. 20 Abs. 2 des allegirten Gesetzes werden die Ascendenten nicht zu Gunsten der Seitenverwandten von der Jntestaterbfolge in ein Freigut ausgeschlossen; vielmehr richtet die Erbfolge sich nach dem gewöhnlichen Erbfolge­rechte.

Die Stiefmutter des Anerben, welche nach Z. 17 Abs. 3 desselben Gesetzes die Administration der Stelle hat, braucht die letztere auch für den Fall des Todes des Anerben nicht eher herauszugeben, als bis derselbe das 30ste Lebens­jahr vollendet haben würde. Dieselbe ist während ihrer Administration zur Rechnungsablage nicht verpflichtet.

Aus den Gründen:

Die Klägerin nimmt eine Kötherftelle in ihrer Eigenschaft als Großmutter und alleiniger Erbin des verstorbenen Anerben Lüder