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„die ganze Klage ist hinfällig, sämmtliche Behauptungen werden durchaus bestritten."
Dies ist nun aber jedenfalls unrichtig, einzelne Behauptungen werden vielmehr zugegeben, und man kann daher nicht mit Bestimmtheit wissen welche Thatsachen denn nun wirklich bestritten werden sollen; zu der Annahme aber, daß damit gerade das Bewußtsein des Falliten von seiner Insolvenz und die Benach- theiligung der Gläubiger geleugnet werde, ist um so weniger Grund, als unmittelbar vorher bei der speciellen Beantwortung des betreffenden Passus der Klage ausdrücklich nur die eigene Kenntniß des Beklagten in Abrede gestellt war.
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Der Bremische Staat, vertreten durch die Bau- Deputatiou, Kläger, wider August Gosewisch in Bremen, Beklagten, Beitrag zu Straßenanlage-Kosten betreffend.
Urtheil vom 17. November 1877.
Die Bremische Verordnung vom 21./26. Juni 1837 betr die Straßenbepflasterung, wonach bei staatsseitig vorgenommener Bepflasterung einer bis dahin ungepflasterten Straße die Anlieger unter allen Umständen zu den entstehenden Kosten beizutragen verpflichtet sind, kann gegenüber den abweichenden Bestimmungen der Verordnung vom 22./27. Oktober 1845, betr. die vom Staate neu anzulegenden oder zu verändernden Straßen und Plätze in der Stadt 'und Vorstadt, höchstens dann noch zur Anwendung gebracht werden, wenn es sich um die Pflasterung eines schon vordem 27. October 1845 vorhanden gewesenen Straßenzuges oder um eine vor diesem Tage vorgenommene Wege-Anlage handelt.
Das Recht, den Anliegern an öffentlichen Wegen den Ausgang zu den letzteren so lange zu sperren, bis dieselben das Recht zum freien Ausgang durch Zahlung eines be-