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nicht angefochten zu sehen, sie wollten nicht die „„dummen Jungen"" der Parteien sein."
Hatte also die Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien lediglich den Zweck, die Sachverständigen darüber zu beruhigen, daß ihr Ansspruck) von keiner Seite werde bemängelt und angefochten werden, sondern daß derselbe für die Erledigung des Streits maßgebend sein solle, so ist im Zweifel um so weniger anzunehmen, daß die Parteien hinsichtlich der Tragweite dieses Ausspruches etwas neues oder überall irgend etwas haben bestimmen wollen, als das arloibrirrirr in jedem Falle maßgebend und entscheidend wurde, mochte es im Sinne des Klägers oder in dem des Beklagten benutzt werden, sofern es nur überall der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Wenn die Parteien mündlich vereinbart hatten, es solle die Rechnung von Sachverständigen festgesetzt werden, so daß wenn diese die Leistung des Klägers so hoch oder gar höher wie angesetzt schätzen würden, die in Rechnung gestellte Summe, andernfalls nur das geringere Taxat, in Rechnung passiren sollte, so konnten sie gleichwohl sich in der Folge schriftlich verpflichten „zur Annahme des sich ergebenden Resultats", und „auf jede weitere Einrede und Gerichtsbarkeit verzichten", ohne damit das geringste an ihrer Vereinbarung zu ändern. Sie erklärten dann eben nur ihre feste Absicht, das Gutachten der Sachverständigen nicht ignoriren und den Streit über die An- gemessenheit der klägerischen Forderung nicht auf andere Weise znm Austrag bringen zu wollen. Ueber die jetzt zu entscheidende Streitfrage braucht daher die Urkunde eine Disposition der Parteien nicht zu enthalten, ob und in wieweit sie als Beweismittel in Betracht zu ziehen sein wird, bedarf zur Zeit keiner Erörterung.
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I. Strnckmann Konkurskurator Dr. Blend ermann zu Bremen, Kläger, wider Heinrich Hauschildt zu Bremen, Beklagten, Paulianische Klage betreffend.