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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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die Geschäfte gemeinschaftlich zu führen haben, in dringenden Fällen aber, und namentlich wenn Einer derselben verhindert ist, der Andere auch allein zu handeln befugt ist. Dieser Grundsatz findet sich denn auch positiv bestätigt in

e. 2, Z. 1 äs ssstÄw. in VI.,? (3, 11),

und es hat kein Bedenken, die hier zunächst für kirchliche Ver­hältnisse gegebene Vorschrift als eine allgemein anwendbare an­zuerkennen.

Vgl. Mühlenbrnch in der Forts. v. Glück's Comment. Bd. 43 S. 434 sf.

Beseler, System. Bd. 2, 8. 164 sud. VI.

Auch kann die Vorschrift nicht etwa im vorliegenden Falle dadurch für ausgeschlossen gehalten werden, daß der Testator die ernannten Testamentsvollstrecker für berechtigt und verpflichtet erklärt hat, für den Fall der Verhinderung sich gemeinschaftlich einen Substituten zu bestellen. Denn nicht nur bleibt für die Zwischenzeit bis zur Ernennung eines Substituten immer das Bedürfniß alleiniger Geschäftsführung des nicht verhinderten Execntors bestehen, sondern der Mitbeklagte Rocholl würde auch, weil seine Verhinderung durch sein collidirendes eignes Interesse begründet wird, nicht in der Lage sein, zu der Ernennung eines Substituten für die Führung des jetzigen Processes mitzuwirken.

15 .

Christian Lange zu Bremen, Kläger, wider Friedrich Noltenius zu Bremen, Beklagten, Forderung betreffend.

Urheii vom 3. November 1877.

Bedeutung der Entstehungsgeschichte einer Urkunde für die Auslegung derselben.

Die Parteien hatten die folgende Vereinbarung getroffen: Die Unterzeichneten, Herr F. Noltenius als Bauherr und Herr C. Lange als Uebernehmer der Bauarbeiten zum