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auch in Z. 15 sulo s. heißt es nur: „neue Straßen müssen in
der Regel in einer Breite-angelegt -werden",
und daß hiermit ohne Weiteres die unentgeltliche Abtretung gemeint ist, geht daraus hervor, daß in Z. 15 seil, d nur für den Fall einer besonders verfügten Verbreiterung als besondere Ausnahme festgesetzt wird: „er (der Eigenthümer) ist aber in
diesem Falle berechtigt,-eine Entschädigung vom Staate
in Anspruch zu nehmen."
Bei dieser Sachlage wird es denn allerdings unabweislich, in dem Worte „außer" im Z. 18 und in dem Citate des Z. 15 im §. 20 Ungenanigkeiten des Ausdruckes zu erblicken. Die wahre Meinung kann doch eben nur dahin gehen, daß die Bestimmungen der ZZ. 1—17, bezw. der ZZ. 13—15, auch für die in Z. 18 genannten Feldmarken soweit gelten sollen, als ihnen nicht der Inhalt der „besondern Bauvorschriften" snd 13 entgegen steht. Diese Annahme ist um so unbedenklicher, als sich auch aus dem 23 ergiebt, daß das „außer" im Z. 18 nicht streng zu nehmen ist; den Z. 23 bestimmt ausdrücklich, daß jedenfalls Z. 6 für die in §. 18 genannten Feldmarken nicht gelten soll.
44.
Dr. A. I. Blendermann zu Bremen als Vollstrecker des Testaments von Johann Eduard Gottfried Theulkuhl, Kläger, wider Carl August Rocholl und dessen Ehefrau Pau- line Christine Johanne geb. Kasmall zu Bremen, Beklagte, testamentarische Verfügungen betreffend.
Urtheil vom 20. October 1877.
^Nach Bremischem Gewohnheitsrechte gilt in Bremen das Princip der Umwandelbarkeit des ehelichen Güterrechls. ^>Jn dringenden Fällen ist auch Einer von mehreren Testamentsexecntoren allein zu handeln befugt.