201
Diese Weigerung wäre nur dann ungerechtfertigt, wenn Beklagter bei Ausstellung der Obligation die Nichtigkeit des Kaufvertrages gekannt, — also gewußt hätte, daß Klüger zur Lassung der Grundstücke überall nicht verpflichtet sei. Indeß ist ein solches Wissen des Beklagten vom Kläger nicht behauptet.
43 .
ChristoPh H erzo g und Hinrich B o l t e zu Bremen, Kläger, wider den Bremischen Staat, Beklagten, Entschädigung betreffend.
Urtheil vom 15. September 1877.
Interpretation der HZ. 18 und 22 der Bremischen Verordnung, die Bauten und Straßenanlagen im Landgebiet betreffend, vom 29. Juli 1871.
Die Bestimmung des Z. 151» dieser Verordnung, wonach derjenige Gruudeigenthümer, welcher »ach der für eine bestimmte neue Straße getroffenen Anordnung des Senats und der Bürgerschaft die Straße in einer größeren Breite als der regelmäßigen von 10 Metern anlegen muß, für den Werth des zu der Straße mehr zu verwendenden Grundeigenthums und den Betrag der Mehrkosten der Herstellung dieser Verbreiterung eine Entschädigung vom Staate verlangen kann, findet auf diejenigen Straßen der in der Nähe der Stadt gelegenen Gebietstheile (Feldmark Neuelaud, Woltmershausen, Walle, Schwachhausen, Hastedt), welche in den Straßenplan (vom 12./15. Juli 1871 bezw. 22.Z28. Juli 1874) eingezeichnet sind und die nach tz. 22 1. o. in der in diesem Plane vorgeschriebenen Breite ausgeführt werden müssen, keine Anwendung.
Die Fassung des Z. 18 1. o. ist ungenau. Die Bestimmungen der M. 1—17 des Gesetzes sollen für die vorgenanten Feldmarken nicht allgemein, sondern nur insoweit gelten, als ihnen nicht der Inhalt der „besonderen Bauvorschriften" (L. des Gesetzes) entgegensteht.