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„zur Deckung" für gegenwärtige und zukünftige Darlehns-Forderungen des Cessionars. Dieser Ausdruck möchte, wenn es an sonstigem Auslegungs-Material gebräche, im Sinne des Interventen auszulegen sein. Aber er kann auch eine zur Tilgung von Schulden geschehene Cession bedeuten. Für diese Auslegung spricht der Zweck des Cessionsgeschäfts, der offenbar dahin gerichtet war, die cedirten Ansprüche für die Gläubiger des Cedenten völlig unerreichbar zu machen, und mit entscheidendem Gewicht der Schlußsatz der Urkunde. Hierin erklärt der Cedent bestimmt, daß ihm auf Grund des Cessionsgeschäfts keinerlei Ansprüche an den Cessionar mehr zustehen. Hierdurch wird auch jeder Anspruch auf Rückcession ausgeschlossen.
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Eduard Werner zu Bremen, Kläger, wider Eilert Friedrich Fells zu Aumund, Beklagten, Forderung betreffend.
Urtheil vom 21. Juli 1877.
Dem Beklagten steht gegenüber der Klage aus einer Obligation, welche er behufs Erfüllung eines nichtigen Kaufvertrages ausgestellt hat, die «xosptio cloli dann nicht zu, wenn er bei Ausstellung derselben die Nichtigkeit des Kaufvertrages kannte.
Aus den Gründen:
Der von den Parteien am 8. März 1874 abgeschlossene Kaufvertrag betrifft mehrere im Bremer Landgebiete belegene Grundstücke, war daher nach Z. 10 der Bremischen Verordnung vom 23. Januar 1826
„innerhalb 4 Wochen nach dem Abschlüsse bei Strafe der Nichtigkeit dem Landherrn zur Confirmation vorzulegen", und ist, da diese Vorlegung unterblieben, nichtig.
Gleichwohl ist derselbe thatsächlich insofern ausgeführt, als einerseits der Kläger den Besitz der verkauften Grundstücke Anfang October 1874 auf Beklagten übertragen und andererseits Beklagter