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sondern einen Anspruch auf eine dem wahren Sachverhalt entsprechende Berichtigung des Contrakts gewährt, so geht es offenbar von dem Gedanken aus, daß der Contrahent, welcher sich eine Täuschung des andern Theils hat zu Schulden kommen lassen, sich nicht auf die Möglichkeit soll berufen dürfen, daß ohne diese Täuschung nicht ein Contrakt mit anderm Inhalt, sondern gar kein Contrakt zu Stande gekommen sein würde. — In dem hier zur Entscheidung stehenden Falle ist dieser Grundsatz um so unbedenklicher, als Z. 5 des Contrakts eine ganz festbestimmte Norm dafür giebt, was Rechtens sein soll, soweit die in Z. 9 stipulirte Ausnahme nicht Platz greift, so daß mit dem Wegfall dieser Ausnahme, als einer auf Täuschung beruhenden, einfach das Recht des §. 5 zur Anwendung kommen kann. Die Frage, ob die Betonirung des Trockendocks und des Binnenhafens zu den in Z. 5 gedachten Nebenarbeiten gehöre, ist schon deshalb zu bejahen, weil es sonst an jedem Grunde gefehlt hätte, die streitige Arbeit in Z. 9 ausdrücklich auszunehmen; und wenn die Ausnahme sich auf die in Z. 10 behandelten Arbeiten beziehen sollte, sie füglich nach und nicht vor diesem Z. besprochen sein würde.
Daher war dem Kläger der Beweis wie geschehen nachzulassen. Unwahr würde übrigens die Angabe des Beklagten, daß ihm die fraglichen Arbeiten bereits übertragen seien, auch dann nicht gewesen sein, wenn die Uebertragung nur unter der Hand und ohne die üblichen oder vorschriftsmäßigen Förmlichkeiten stattgefunden haben sollte, wenigstens wäre in diesem Falle dem Beklagten kein äolus zum Vorwurf zu machen.
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Dr. zur. Blendermann zu Bremen als Curator im Concurse der Gläubiger des Dr. jrrr. Elard Hoffschläger junr., Kläger, Jmpetrant und Intervent, wider Karl Grüner zu Bremen als Vollstrecker des Testaments des weil. Jost Siegfried Grüner zu Bremen, Beklagten und Jmpetranten, und Elard Hoffschläger senr. zu Hannover, Jntervenienten, Arrest und Anerkennung einer Forderung betreffend.
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