193
an Erhaltung des Weidebestandes geboten sind, und ferner, daß gegen eine Vergewaltigung der Minderheit durch Sonderinteressen der Mehrheitsmitglieder, soweit nicht dem Obigen nach eine Verletzung wirklicher Privatrcchte in Frage stände und deshalb der Rechtsweg zu betreten wäre, Schutz im Verwaltungswege würde gesucht und gefunden werde», da diese Gemeinheiten der Aufsicht zunächst der Landherrenschaft unterstehen.
40.
Fr. Schultze zu Hannover, Kläger, wider Albert Encke zu Bremen, Beklagten, Forderung betreffend.
Urtheil vom 17. Mär) 1877.
Wird bei Abschluß eines Vertrages der eine Coutrahent von seinem Mitcontrahenten durch Täuschung zu einer ihm nachtheiligen Vertragsbestimmung verleitet, hat er nicht allein das Recht des Rücktritts vom Vertrage, sondern auch Anspruch auf eine dem wahren Sachverhalt entsprechende Berichtigung desselben.
Die Parteien hatten gemeinschaftlich die Ausführung der Maurerarbeiten an 2 Trockendocks und den Kaisermauern des Binnenhafens in Heppens übernommen. Im Z. 5 des hierauf bezüglichen von ihnen abgeschlossenen Societätsvertrages war bestimmt, daß auch alle etwa späterhin seitens der Hafenbau- Commission zu vergebenden Nebenarbeiten unter die Bestimmung des Contracts, nach welcher der Reingewinn in näher vereinbarter Weise getheilt werden sollte, fallen sollten. Nach Z. 9 desselben Vertrages sollten jedoch die von dem Beklagten bis dahin bereits übernommenen Arbeiten und „ebenso das ihm übertragene, aber noch nicht begonnene Betoniren der Trockendocks und des Binnenhafens" hierbei nicht in Betracht kommen. Im K. 10 das. wurde eine besondere Vereinbarung über etwa später in Heppens zum Verding kommende Arbeiten von Seiten Preußischer Behörden ge-
13