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Hinrich Meyer und Johann Bätjer als Feld- und Weidegeschworne der Feldmark Habenhause», Kläger, wider Tölke Wessels Ww., Hinrich Böthe, Johann Friedrich Ehlers, Engelbert Tölke n, Gerd Bätjer, Hinrich Schierloh zu Habenhausen bei Bremen und Johann Bätjer zu Arsten bei Bremen, Beklagte, Weiderecht betreffend.
Urtheil vom 20. Februar 1877.
In deutschrechtlichen Realgemeinden oder Genossenschaften kann das Maaß der Nutzungsberechtigung des Einzelnen an der Gemeinheit im Verhältniß zu den übrigen Genossenschaftern nicht durch Mehrheitsbeschluß der Gemeinde abgeändert werden.
Ein Mehrheitsbeschluß, durch welchen die Genossenschaft über die von ihren Angehörigen auszuübenden Rechte in ihrer Gesammtheit beschließt, ist für alle Genossenschafter rechtsverbindlich.
Gegen eine Vergewaltigung der Minderheit durch Sonder- interessen der Mehrheitsmitglieder ist solchen Falls nicht im Rechtswege sondern im Verwaltungswege Schutz zu suchen.
Aus den Gründen:
Die Entscheidungsgründe des Obergerichts führen mit Recht aus, daß es sich im vorliegenden Falle nicht um römischrcchtliche Servituten, sondern um ein deutschrechtliches Weidegenossenschaftsverhältniß handelt, und da in gegenwärtiger Instanz beide Parteien sich auf den gleichen Standpunkt stellen, so bedarf dieser Punkt einer erneuten Erörterung nicht. Der Streit spitzt sich vielmehr jetzt auf die Frage zu: ob in den deutschrechtlichen Realgemeinden oder Genossenschaften die den einzelnen Genossenschaftern als solchen zustehenden Nutzungsrechte durch einen Mehrheitsbeschluß der Gemeinde alterirt werden können? Behufs Beantwortung solcher Frage hat man sich natürlich zunächst danach umzusehen, was etwa das Bremische Particulanecht in dieser Beziehung vorschreibt. Hier