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Die Directio» des Abwässerungsverbandes für Oslebshausen, Grambke u. s. w., Klägerin, wider Hermann Diedrich Bosse zu Burg, Beklagten, wegen Abkündigung und Lassung eines Immobile.
Urtheil vom 16. December 1876.
Zur Auslegung des Z. 16 des Bremischen Expropriationsgesetzes vom 14. Juni 1843.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
In der Sache selbst kann es dahin gestellt bleiben, ob auf die in Rede stehende Enteignung die Vorschriften des Expropriationsgesetzes vom 14. Juni 1843 direct Anwendung finden können. Die analoge Anwendbarkeit derselben wird sich nicht bestreiten lassen und so dann namentlich auch die des Z. 16, wonach auch „die besonderen Nachtheile", welche der Expropriat durch die Expropriation erleidet, Berücksichtigung finden sollen. Als solchen „besonderen Nachtheil" hat nun aber das Ober-Appellations-Gericht zu wiederholten Malen
in S. OSmers ca. Köln Mindener Eisenbahn, nnd
Mecklcnb. Schwcrinische Regierung ca. Jsernhagcn (Kiernlff, Sammt. VI. S. 547'ff.)
die schlechtere Lage erkannt, in welche der Expropriat dadurch versetzt wird, daß er nach der Abtretung eines Stückes von seinem Grundbesitz Hantirungeu auf demselben, die seinem ihm verbleibenden Lande nachtheilig werden, und die er bis dahin vermöge seines Eigenthumsrechts ausschließen konnte, nunmehr sich gefallen lassen muß. So verhält es sich auch hier. Aus freier Hand würde Beklagter sein Land zu einem concurrirenden Gewerbebetriebe — zumal einem unter günstigeren Bedingungen als er selber producirenden Betriebe — entweder garnicht, oder doch nur gegen Vergütung seines Interesses im erhöhten Kaufpreise abgetreten haben. Gewiß hätte er daher im Schätzungsverfahren, wenn er von der beabsichtigten Verwendung der Maschinen zu sonstigem Betriebe wußte, die Berücksichtigung seines desfälligen Interesses begehren können. Seine rechtliche Lage ist sogar eigentlich noch