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so verstandenen Klagbitte entsprechenden Verurtheilung der im Urtheil »ormirte Beweis aufzulegen.
Da ein auf Gebrauchs-Ueberlassung gerichtetes xrsvarirrm an einer Sache, deren Gebrauch dem Empfänger schon kraft eignen Rechtes zusteht, keinen rechtlichen Bestand haben kann, so mußte dem Beklagten auf Grund der von ihm aufgestellten Behauptungen der Einredebeweis nachgelassen werden, daß das fragliche Haus auf demjenigen Grund und Boden stehe, au welchem ihm das Nutzungsrecht des Klägers durch den Uebergabe-Vertrag vom 19. April 1858 überlassen worden sei. Es genügte aber, den Beweissatz so zu fassen, da der Kläger für den Fall, daß die bemerkte Thatsache bewiesen werden sollte, nichts vorgebracht hat, was die Schlußfolgerung von dem Nutzungsrecht des Beklagten an der Bodenfläche auf das Nutzungsrecht an dem darauf stehenden Hause zu beseitigen vermöchte.
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Die Gemeinde Niederbl ockland, Klägerin, wider Wilhelm Flothmeyer, Friedrich Harjes, Albert Harjes und Frerk Garbarde zu Niederblockland, Beklagte, Wegegerechtigkeit betreffend.
Ilrheil vom 5. December 1876.
Die aotüo rrsAutoria, setzt nicht die Anmaßung einer Servitut, sondern nur irgend einer Verletzung des Rechtes des Eigenthümers auf ausschließliche Benutzung der Sache voraus.
Einwand, daß der benutzte Weg ein öffentlicher sei, und Berufung auf obrigkeitliche Anordnung.
Passivlegitimation bei der aotio noMtoria.
Die Entscheidungsgründe führen aus:
Ihre erste auf gänzliche Abweisung der Klage gerichtete Beschwerde stützen die Beklagten auf den vermeintlichen Mangel der Passivlegitimation und die behauptete Liquidität der erhobenen