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daß den Eiitscheidungsgründen der vorigen Instanzen beigetreten werden muß, und zwar um so mehr, als gerade bei den hier in Frage stehenden formalen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches eine scharfe Abwägung der gewählten Ausdrücke vorauszusetzen ist, und danach die gleichmäßige Hervorhebung einer Mehrzahl von öffentlichen Blättern in den Art. 175 No. 8, Art. 176 No. 5, Art. 209 No. 11, Art. 210 No. 6, Art. 243, Art. 245 des Handelsgesetzbuches, sowie in den entsprechenden Artikeln der Novelle vom 11. Juni 1870, nicht den bloßen Gebrauch einer freieren Sprachform, sondern der bestimmten Absicht, den Bekanntmachungen eine größere Verbreitung zu sichern, zugeschrieben werden muß;
daß der Anwalt der Appellantin sich hiergegen zwar auf die Vorberathungen zu den Art. 13 und 14 des Handelsgesetzbuches (Art. 9 und 10 des Entwurfs) berufen hat (Protok. x. 62 tk. 896), wonach eine Bekanntmachung „in den Amtsblättern" als genügend vorausgesetzt worden sei, obwohl es für jeden Bezirk nur ein Amtsblatt zu geben Pflege;
daß dieses Argument sich jedoch schon deshalb als unzutreffend darstellt, weil die angeführte Discussion lediglich auf diejenigen gerichtlichen Bekanntmachungen Bezug harte, für welche der Art. 14 des Gesetzes, gleich dem Art. 10 des Entwurfes, ausdrücklich das Einrücken in ein oder mehrere öffentliche Blüter frei läßt.
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/ Conrad Müller zu Woltmershausen, Kläger, wider Jacob Albrecht daselbst, Beklagten, Einräumung der Benutzung eines Immobile betreffend.
Urtheil vom 4. November 1876.
Substantiirung der Klage aus einem Precarium.
Die Entscheidungsgründe führen aus:
Was die Sache selbst betrifft, so beschwert sich der Kläger,
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