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widrige Veräußerung der dem vr. Setzer blos zur Einklagung anvertrauten Urkunden den Thatbestand einer Unterschlagung, das rechtfertigt aber nicht etwa, anch wenn man die bloß vom Beklagten behauptete, vom Kläger aber geleugnete, Thatsache gleichwohl als zur Substantiirung einer Replik dienlich erachten wollte, die Urkunden als gestohlen und deshalb der Anwendung der deutschrechtlichen Regel entzogen zu behandeln, wie dies für das Lübische Recht Maevius annimmt, indem er einen Unterschied aufstellt, je nachdem die Hingabe im Interesse des Empfängers erfolgt sei oder nicht.
Lluvviiis kä st r.uI>SL. III. 2 ^,1't. 2 II. 19.
Eine solche Unterscheidung macht nämlich das ältere Bremische Recht nicht;
cl. Post, Brcm. Privatrecht II. Z. 52 u. 53. und es braucht daher nicht einmal auf das Handelsgesetzbuch, welches in Art. 306 nur für verlorene und gestohlene Sachen eine Ausnahme gestattet und in Art. 308 partikularen Rechten nur soweit Raum giebt, als sie für den gutgläubigen Erwerber noch günstiger sind, recurrirt zu werden.
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Bremer Jute-Spinnerei und Weberei Aktiengesellschaft zu Bremen, Jmplorantin, die Eintragung einer Statutenänderung in das Handelsregister betreffend.
Urtheil vom 9. September 1876.
Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Aktiengesellschaften hat nach Z. 210 Ziffer 6 des Handelsgesetzbuchs in mehreren öffentlichen Blättern zu erfolgen.
Die Jmplorantin hatte beschlossen, ihre Bekanntmachungen nur durch die Weserzeitnng zu veröffentlichen. Die Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister wurde in allen Instanzen abgelehnt, vom Ober-Appellations-Gericht mit folgenden Gründen: