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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
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falls verführt er den Acceptanten zu dem Glauben, daß dessen Acceptatiou, wenngleich verspätet, noch ein offenes Ohr gefunden habe.

Vgl. Schenrl in Jahrb. sür Dogmatik. Bd. 2. S. 261.

Die Antwort welche der Beklagte auf die im December 1873 be­wirkte Zusendung des Schlußzettels erst im November 1874 erlassen hat, könnte als Erfüllung solcher Verbindlichkeit freilich nicht mehr angesehen werden; aber Beklagter hat ausdrücklich und wiederholt behauptet (Einredenskizze und Protokoll), gleich nachdem er von dem Eingang und Rücklauf eines recommanbirten, mit dem klägerischen Firmastempel versehenen Schreibens Kunde erhalten, der Klägerin erklärt zu haben, daß er sich an seine Offerte nicht mehr gebunden erachte. Ist dies wahr, so durfte die Klägerin auf eine spätere Genehmigung ihrer Acceptatiou keinesfalls mehr rechnen. Da die Klägerin die desfällige Behauptung roxlicruncko i» Abrede gestellt hat, so muß Beklagter den Beweis derselben übernehmen.

34.

Ferdinand Gutmann zu Bremen, Kläger, wider Hermann Abbes jun., in Firma Franz Hermann Abbes LCo. daselbst, Beklagten, wegen Herausgabe von Schulddocumenten.

Urtheil vom 18. Juli 1876.

Nach Bremischem Rechte findet die RechtsregelHand muß Hand wahren" bezw. der tz. 306 des Handelsgesetz­buches auf Forderungen, über welche Urkunden ausgestellt sind, Anwendung.

Es heißt in den Entscheidungsgründen:

Dem angefochtenen Erkenntniß konnte mit Rücksicht auf das Bremische Particularrecht, insbesondere den 123 der Erbe- und Handfestenordnnng, nicht beigestimmt werden. Das Ober-Appellatious- Gericht hat bereits früher in der Sache Cornelius wider Meier sich über die Einwirkung des gedachten Bremischen Gesetzes auf