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nur dann annehmen, wenn wenigstens über diese Punkte besonders verhandelt worden ist. Allein, wenn auch selten, kann es doch Fälle geben, wo auch ohne besondere ausdrückliche Verhandlung, rein aus der Totalität der Verhältnisse und der Lage der Partheien ein solcher Wille entnommen werden kann, wenn z. B. wie in unserem Falle der fragliche Contract die Natur eines Rückkaufs hat, die Partheien vermöge des früheren Contracts und dann noch hinzutretenden das Haus betreffenden Verdingungsvertrags gerade in Betreff solcher Punkte bis dahin in bestimmtem Verhältnisse zu einander gestanden haben, so daß beim Rückkauf die Nothwendigkeit und darum auch der stillschweigende Wille der Schlichtung und neuen Ordnung solcher Punkte von selbst aus der Lage der Dinge einleuchtet.
Will man aber auch nicht so weit gehen, die besondern Umstände des Falles nicht für ausreichend erachten, um mit Sicherheit daraus auf den Willen der Partheicn, Nebenpunkte zu Hauptpunkten zu erheben, schließen zu können, so sind die gedachten Umstände um so gewisser geeignet die obige Annahme zu unterstützen, daß Beklagter zunächst nur seine Bereitwilligkeit zu jederzeitigeu Unterhandlungen auf der von ihm bezeichneten Basis erklären, nicht aber mit der Acceptation dieser Unterhandlungsbasis bereits das Geschäft als abgeschlossen und fertig gelten lassen wollte.
33.
Johann Nathjen Wwe. zu Bremerhaven, Klägerin, wider Hermann Christian Wilhelm Weh he zu Bremen, Beklagte», wegen Verkaufs eines Immobile.
Urtheil vom 27. Juni 1876.
Perfection eines Kaufvertrages bei mangelnder Einigung über Nebenpunkte.
Verspätete Annahme einer Verkaufsofferte.