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dagegen der Kläger den Thon oder Lehm für sein Geschäft sich aus fremden Grundstücken verschafft haben sollte, fiel die Mitbenutzung des Sandes nicht in den Bereich der Realservitut.
Es konnte hiernach der Beschwerde des Klägers nicht in vollen Umfange, sondern nur soweit entsprochen werden, als rechtlich zulässige Zwecke einer Realservitut anzuerkennen waren, insoweit aber war auch kein Unterschied zwischen den beiden Ziegeleien des Klägers zu machen.
3Z.
Elaus Heinrich Bahren bürg zu Bremen, Kläger, wider Diedrich Behrens sen. daselbst, Beklagten, wegen Verkauf eines Immobile.
Urtheil vom 20. Juni 1876.
Ueber die zu einer Kaufvertrags - Offerte erforderliche Bestimmtheit.
Bedeutung mangelnder Einigung über Nebenpunkte beim Kaufverträge.
Die Entscheidungsgründe führen aus:
Die Entscheiduugsgründe der Revisionsinstanz reichen im Wesentlichen aus, um das angefochtene Erkenntniß zu rechtfertigen und sind vom Appellanten nirgends widerlegt worden.
Es ist freilich nicht zu bezweifeln daß wenn die Partheien ausdrücklich vereinbart hätten. Beklagter solle für das fragliche Haus die ursprüngliche Ankaufssumme, ferner den voni Kläger auf den Umbau verwandten Betrag und außerdem noch 2000 Thlr. bezahlen, alsdann gegen die Perfection des Kaufgeschäfts jedenfalls nicht der Mangel eines osrkrrrn prekärern eingewandt werden könnte. Allein eine solche ausdrückliche und unzweideutige Fixirung des Kaufpreises behauptet der Kläger gar nicht, er giebt selbst andere Worte als wirklich vom Beklagten gesprochen an, aus welchem er nur folgert, daß das Versprechen des Beklagten keinen anderen Sinn als den