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zu denken ist, ob als nur ein Testament, oder als eine äußerliche Vereinigung zweier Testamente: unter der letzter» Voraussetzung würde sich hier keine sxosxtüo äoli begründen lassen. Die erstere Auffassung verdient aber auch in der That den Vorzug, weil sonst die Zulassung gemeinsamen Testirens unter einfachen Förmlichkeiten des Sinnes entbehren und sich mit dem im Uebrigeu immer festgehaltenen Erfordernisse der urritus s-obus nicht vereinigen lassen würde.
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Adolph Theodor Wilhelm Lauprecht als alleiniger Inhaber der Firma A. Lauprecht L Co. zu Woltmershansen, Kläger, wider die Baudeputation Abtheilung für Wasserbau zu Bremen, Beklagte, eine Servitut des Sandgrabens betreffend.
Umfang einer Realservitut des Sandgrabens „zu allen Zwecken".
Grenze zwischen Real- und Personalservitut.
Die Entscheidungsgründe führen aus:
Der Kläger verlangt in seiner ersten Beschwerde, es solle erkannt werden, daß seinem Grundstücke für den Fall der Erbringung des ihm in äsois. 3 sud u des erstinstanzlichen Erkenntnisses auferlegten Beweises au dem hier fraglichen Areale die Servitut zustehe, zu beliebigen Zwecken, insbesondere auch zu Ziegeleizwecken, Sand aus demselben zu entnehmen, ohne Unterschied, ob der Sand für die ältere oder die erst 1870 auf dem klägerischen Hofe errichtete Ziegelei verwendet werde.
Soweit durch diese Beschwerde zur Anerkennung gebracht werden soll, daß dem Kläger, die Führung des bemerkten Beweises (der Alluvionsqualität) vorausgesetzt, zu Gunsten seines Hofes zu Woltmershausen das Recht zustehe, dem streitigen Areal Sand und Erde für Deiche, Wege und andere aus dem landwirthschaftlicheu Betriebe des herrschenden Grundstücks hervorgehende Bedürfnisse