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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
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gutes keinerlei Pflichttheilsrecht bestehe, auch durch die Erwägung, daß der testirende Parens, der bei Lebzeiten noch nicht abgetheilt habe, nun gleichsam als letztwillig die Ablichtung vornehmend zu denken sei.

Vergl. wegen des dem Bremischen in dieser Beziehung völlig analogen Hambnrgischen Rechtes Baumeister, Hamb. Privatrecht, Bd. 2, S. 3S0'ff.

Dies nun aber auf den Fall angewandt, wo die Beisitzmittwe zu ihrer ursprünglichen Quote noch weitere durch Schoßfall hinzu erworben hat, führt zu der Consequenz, daß sie, wie sie bei einer Ablichtung unter Lebenden diese sämmtlichen Quoten zu freier Verfügung behalten würde, so auch letztwillig darüber ganz »ach Belieben muß disponiren können.

30 .

Bernhard Martin Pundt zu Hohenböken, Kläger, wider e* Bernhard Sosath Pundt zu Edenbüttel, vertreten durch seinen

Vater Christoph Pundt daselbst, Beklagten, Herausgabe einer Bauerstelle, eventuell Abfindung betreffend.

Urtheil vom 22. April 1876.

Befugniß des Eigenthümers eines Bauerngutes, unter seinen Descendenten den Anerben zu wählen, nach älterem Bremischen und Oldenburgischem Recht.

Letztwillige Verfügungen zu Gunsten von iwoortÄS xsrsonas.

In den Willen eines Dritten gestellte letztwillige Ver­fügungen.

Die thatsächliche Anerkennung der in einem gemeinschaft­lichen Testamente der Eltern zu Gunsten eines Kindes getroffenen Bestimmungen durch das Kind involvirt einen Verzicht desselben auf Anfechtung der seitens der Mutter in demselben Testamente getroffenen ihm nachtheiligen Verfügungen.