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eines jeden selbst durch geringe Versehen des Geschäftsführers herbeigeführten Schadens.
Vgl. besonders I. 6, Z. 12. O. äs nsx. xsst. 3, 5.
Als ein solches Versehen muß es aber bezeichnet werden, wenn der Geschäftsführer das für den Geschäftsherrn empfangene Geld einem Andern zahlt als diesem, bezw. seinem Vertreter, oder einem Gläubiger, welcher aus der empfangenen Summe zu befriedigen war; und zwar dem Letzteren selbstverständlich nur gegen gehörige Quittirung der Obligation, wie deren und der dafür verpfändeten Handfeste Herausgabe. Nun hat aber in dem vorliegenden Fall der Beklagte als Geschäftsführer nicht gezahlt dem alten Gläubiger gegen Quittirung der Obligation und Herausgabe der Handfeste; er hat auch nicht gezahlt dem Geschäftsherrn und Schuldner; er hat endlich auch nicht gezahlt dessen Vertreter, sondern nur seinem angeblichen Auftraggeber, einer Person, in Bezug auf welche der Schuldner abgeleugnet hat, daß ihr seine Vertretung zustehe, und zwar gegen Empfang der Handfeste allein und ohne Quittirung der Obligation. Eine derartige Handlungsweise wird aber erst dann als schuldfrei angesehen werden dürfen, wenn der Beklagte den Beweis der Vertretung führt. Bis dahin hat er jeden durch dieses fein Verschulden herbeigeführten Schaden zu ersetzen; und daß hicher der an Tournier gezahlte Betrag für Zinsen und Proceßkosten gehört, bedarf keiner weiteren Ausführung, da von Seiten des Beklagten in Bezug auf den Rechtsstreit mit Tournier eine unnöthige oder fehlerhafte Proceßführung dem Kläger nicht zur Last gelegt ist.
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Christoph Falkenburg zu Verben für sich und als Vertreter seiner unmündigen Tochter Gesine Gertrude Lucie Catharine, Kläger, wider Johann Heinrich Werner Frese und Genossen, Beklagte, wegen Erbberechtigung.