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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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um einen der wesentlichsten Vortheile des Besitzes gebracht: und natürlich wird diese Besitzesstörung auch durch die Auctorität der das Enteignuugsverfahren leitenden Behörde nicht gedeckt, da dieser nicht die Befugniß zustehen kann, die Vortheile des Besitzes von dem einen Eigenthnmsprätendenten auf den andern zu übertragen.

Hieraus folgt, daß der Expropriat für diesen Eingriff jeden­falls dann schadensersatzpflichtig ist, wenn er sich desselben, wie hier der Fall sein würde, nach angestellter Besitzklage schuldig gemacht hat. Es ergiebt sich übrigens auch, daß dieser Schadensersatz in der Regel gerade dadurch vollständig geleistet wird, daß der Expropriat seinerseits die Beweispflicht in Betreff des Eigenthums übernehme, und daß also einer solchen Besitzklage gegenüber jeden­falls mit Recht dem Beklagten der Beweis seiner Einrede, daß er aber Eigenthümer sei, nachgelassen wird. Dieses Ergebnis läßt sich auch so ausdrücken: der Widerspruch gegen die Expropriation ist auch auf Grund bloßen Besitzes zulässig, jedoch unter Vorbehalt des Eigenthumsbeweises für den Gegner. Von den gleichen Gesichts­punkten ist übrigens das Ober-Apppellations-Gericht bereits bei Entscheidung der

Brem. S. Knochmhaueramt ca. Handelskammer n. Staat, cansL I.

Apr. 1863, Brem. Samml. Bd. 5, S. 169 ff., ausgegangen.

Nach diesen Ausführungen hat also das Obergericht irr rsvisorio mit Unrecht die Besitzklage abgewiesen.

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Heinrich Ludwig Fischer zu Bremen, Jmplorant, betr. Arrogation der Wilhelmine Margar. Joh. Hartmann.

Urtheil vom 25. Januar 1876.

Der Jmplorant, 37 Jahre alt, welcher mit seiner 40 Jahre alten Ehefrau zwei Kinder, von denen eins noch am Leben, erzeugt hat, hat die Bestätigung der Arrogation eines 14 Jahre alten unehelichen, in seinem Hanse lebenden Kindes seiner Frau nachgesucht.