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August Straßburg zu Bremen, Kläger, wider Johann Vagt zu Woltmershausen, Beklagten, wegen Besitzes und Eigenthums an einem Grundstücke.
Urtheil vom 11. December 1875.
Zur Substantiirung des irrtsräiotnriri rrti xossiästüs genügt Besitz zur Zeit der Klaganstellung und als Besitzstörung ein nur wörtliches Bestreiten des Besitzes.
Ein Nichteigenthümer, welcher gegen sich ein Grundstück expropriiren läßt, stört dadurch den Besitz des Eigenthümers.
Die Entscheidungsgründe führen aus:
Nach Lage der Sache war hier ein irckaräiobrrva rett xossiästia als genügend begründet anzusehen. Zur Substantiirung einer solchen Klage genügt die Behauptung einerseits des Besitzes zur Zeit des Proceßanfanges, andererseits einer vom Beklagten ausgegangenen Störung desselben. In ersterer Beziehung braucht der Klüger nicht etwa einzelne Thatumstände näher anzugeben, in welchen der behauptete Besitz zur Erscheinung gekommen sein soll, sondern die Berufung auf den Besitz im Allgemeinen reicht aus;
vrgl. die analoge Entscheidung bei einer auf Srsitzung gestützten dinglichen Klage in der Brem. Sache Lange ca. Hasenbühren, Septbr. 1854, Brem. Sammlg., Bd. 3, S. 371 ff.
am wenigsten bedarf es dann weiterer Specialisirung in dieser Richtung, wenn, wie im vorliegenden Falle, der Beklagte den klägerischen Besitz im ersten Verfahren nicht einmal eigentlich be- streitet. Dieser Punkt ist übrigens auch vom angefochtenen Erkenntnisse nicht anders beurtheilt worden; dagegen vermißt es jede Störung des klägerischen Besitzes ableiten des Beklagten, und in Ansehung des unter Expropriation gestellten Theiles des streitigen Grundstückes hat es sich auch deshalb für Abweisung der Klage entscheiden zu müssen geglaubt, weil sie als aufgegeben zu betrachten sei, und weil es schon feststehe, daß Kläger gegenwärtig nicht Besitzer sei.
Allein
1., für die Annahme, daß der Kläger die Besitzklage, so weit