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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
Entstehung
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Dennoch ist weder anzunehmen, daß die Bremische Gesetzgebung damit die etwa bloß mündlich abgeschlossenen Verträge der betreffenden Kategorie stillschweigend hätte für ungültig erklären wollen, noch andererseits, daß die Androhung der Nichtigkeit nur für solche Verträge gelten sollte, über welche eine Urkunde aufgenommen ist, so daß bloß mündlich abgeschlossene Verträge in Betreff ihrer Wirkung günstiger gestellt wären als schriftlich verfaßte; vielmehr ist eben ungenauer Weise bei der Wortfassung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nur der thatsächlich gewöhnlichste Fall berücksichtigt, daß die Contrahenten sich zum Zwecke der vom Landhern zu erlangenden Bestätigung einer schriftlichen Redaction ihres Vertrages bedienen. Aehnlich war in §. 31 der Erbe- und Handf. Ordn. v. 1833 zunächst für die Nachsuchung der Abkündignng die Beibringung einer Abschriftder über die Veräußerung des Immobile errichteten Urkunde" oder eines Auszuges aus derselben verlangt, sodann aber hinzugefügt, daß eine gleiche Aufgabe auch dann beizubringen sei, wenn kein besonderer schriftlicher Vertrag über die Veräußerung errichtet sein sollte: eine Jnconcinnität, welche durch die Fassung des Z. 28 der Erbe- und Handf. Ordn. v. 1860 ihre Abstellung gefunden hat. Es gilt also die Vorschrift des fraglichen Z. 10 schlechtweg für jeden, gleichviel in welcher Form abgeschlossenen, Vertrag des dort gedachten Inhaltes.

SS.

Auguste Schelle in Bremen, Klägerin, wider Hermann Schaffert daselbst, Beklagten, wegen Forderung.

Urtheil vom 18. September 1875.

Eine Schenkung wiederkehrender Leistungen bedarf der Insinuation nicht, wenn die Dauer der Leistungen auf die Lebenszeit des Schenkels oder des Beschenkten beschränkt ist.

Es heißt hierüber in den Entscheidungsgründen:

Sonach bleibt nur noch der Einwand mangelnder Insinuation