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gewähren, und zwar entweder nach Analogie von H. 6 des Expropriationsgesetzes durch Herstellung der zur Beseitigung der Feuersgefahr dienenden baulichen Veränderungen am Wohnhause des Appellanten, oder durch Zahlung des dafür erforderlichen Kosten-Betrages. Da der Appellant selbst sein Verlangen alternativ in gedachtem Sinne gestellt hat, so braucht nicht erörtert zu werden, ob er befugt gewesen wäre, eine der Alternativen ausschließlich zu beantragen.
34.
Christoph Herzog und Hinrich Volte zu Bremen, Kläger, wider Arend Solte zu Schwachhausen, Beklagten, wegen Kaufs eines Immobile.
Urtheil vom 15. Juni 1875.
Die Vorschrift des §. 10 der Bremischen Verordnung vom 23. Januar 1826 betr. landherrliche Bestätigung der eine Uebertragung von Grundeigenthum im Bremischen Landgebiete betreffenden Verträge bezog sich auf alle in irgend welcher Form abgeschlossene Verträge.
Die Entscheidungsgründe sagen hierüber:
Anlangend nun aber die rechtliche Bedeutung der fraglichen in dem gedachten H. 10 der Verordnung v. 1826 enthaltenen Vorschrift, so läßt der Wortlaut derselben, nach welchem „alle und jede eine Uebertragung von Grundeigenthum im Gebiete befassenden Verträge und Acte innerhalb vier Wochen nach deren Abschlüsse bei Strafe der Nichtigkeit dem Landherrn zur Confirination vorzulegen" sind, darauf schließen, daß man bei der Abfassung des Gesetzes zunächst nur an in schriftliche Form gebrachte Verträge gedacht hat. Spätere Gesetze, nämlich Z. 66 der Erbe- und Handf. Ordn. v. 1860 und Z. IV des Anhanges zum letzter» Gesetze, kennen mit ausdrücklichen Worten sogar überhaupt nur eine „Bestätigung der Veräuherungs-Urku nd e durch den Landherrn",