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Friedrich Osmers zu Oberneuland, Expropiat, wider die Cölu-Mindener Eisenbahn gesellschaft, Expropriantin, Entschädiguugs-Ansprüche betr.
Urtheil vom 8. Juni 1875.
Anwendung des Z. 16 Satz 1 des Bremischen Expropriationsgesetzes vom 14. Juni 1843, welcher lautet:
, „Die dem Eigenthümer über den abzutretenden Gegenstand zu leistende Entschädigung umfaßt, außer dem Ersatz des vollen Werthes dieses Gegenstandes, Vergütung der besonderen Nachtheile, welche er durch die Expropriation erleidet."
Die Entscheidungsgründe führen aus:
Der Anspruch snd V ging dahin, daß die Expropriantin schuldig erkannt werde, des Appellanten nicht weit vom Eisenbahn- damm entferntes und darum steter Feuersgefahr ausgesetztes Wohnhaus zu übernehmen und die Herstellungskosten eines neuen Wohnhauses gleicher Größe zu bezahlen. In den Beschwerden voriger und jetziger Instanz ist der Anspruch dahin modificirt, daß die Expropriantin dem Appellanten entweder ein neues mit Stein gedecktes Wohnhaus gleicher Größe für ihre Rechnung herzustellen, oder die dafür erforderlichen Kosten zu übernehmen habe, und ist eventuell beantragt, die Rechtmäßigkeit des Anspruches den Sachverständigen zur Beurtheilung zu verstellen.
Der Grund der in den vorigen Instanzen erkannten Abweisung ist der, daß der Anspruch in keinem Zusammenhange mit der Expropriation stehe, daher nicht in dieses Verfahren gehöre, da der fragliche Nachtheil ein solcher sei, welcher jeden Anlieger einer Eisenbahn treffen könne, möge etwas von seinem Grundeigenlhum expropriirt werden oder nicht. Dieser Grund
war nicht als zutreffend anzuerkennen. Nach §. 16 des Expropriationsgesetzes vom 14. Juni 1843 hat ein Expropriant nicht bloß Anspruch auf den vollen Geldwerth des abzutretenden Gegenstandes selbst, sondern kann daneben auch noch Vergütung aller ihm sonst durch die Expropriation verursachten Nachtheile („der