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Ueberflusse geschehene Reservation der Rechte des Kindes der Klage der Mutter nicht zur Stütze dienen kann.
Endlich ist völlig haltlos die in rsvisorio vorgekommene Berufung der Klägerin auf den Satz des Römischen Rechtes, der Vergleiche über Alimente ohne gerichtliche Bestätigung für nichtig erklärt. Nicht nur beschränkt sich dieser Satz — wie das Obergericht angedeutet hat - auf Vergleiche über die Alimentenforderung des Alimentationsberechtigten selbst, sondern sogar auf Vergleiche über letztwillig zugewandte Alimente.
1. 8, Z. 2. O. äs travsLct. 2, 15.
Hat demnach die Klägerin durch den Vergleich vom 29. Juni 1868 in rechtsgültiger Weise dem Beklagten jede auf die Alimen- tation des Kindes bezügliche Last, die ihn sonst treffen würde, abgenommen, so kann sie ihn jetzt nicht auf Ersatz der von ihr aufgewandten und noch aufzuwendenden Alimente belangen: und damit fallen alle von ihr gegen die vorigen Erkenntnisse aufgestellten Beschwerden.
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Heinrich Garbade zu Oslebshansen, Kläger, wider den Bremischen Staat, Beklagten, Schadensfordernng betr.
Urtheil väm 3. April 1873.
Der Richter ist befugt, zu prüfen, ob ein Gesetz der Staatsverfassung widerspricht, und in diesem Falle ersterem die Anwendung zu versagen.
Art. 19 der Bremischen Verfassung: „Das Eigenthum und sonstige Privatrechte sind unverletzlich. Eine Abtretung, Aufhebung oder Beschränkung derselben zum allgemeinen Besten kann nur gegen gerechte Entschädigung in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen verlangt werden".
Z. 5 der Bremischen Verordnung vom 28. December 1870, betreffend die Landgemeinden: „Alle bisherigen Befreiungen