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des Vertrages so berechtigt als verpflichtet worden. Es handelt sich Hiebei lediglich um specielle Berechtigungen und Verpflichtungen von bestimmten in der Vertragsbestimmung bezeichneten Personen, die maßgebend sein sollen, unter speciell bezeichneten Voraussetzungen. Das Einkommensteuergesetz von 1872 ist aber ein durchaus generelles Gesetz, auf welches, da es die in dem Vertrage von 1856, Art. 15 speciell fixirten Verhältnisse nicht berührt, die Regel Anwendung leidet, daß das spätere generelle Gesetz das frühere specielle Gesetz nicht zu beseitigen vermöge.
Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich die weiteren Beschwerden des Beklagten einer Prüfung zu unterziehen.
SO.
Heinrich Johann Borcherding geschiedene Ehefrau Minna geb. Swart, Klägerin, wider Heinrich Johann Borcherding, Beklagten, Ersatz von Alimenten betr.
Urtheil vom 2. Februar 1875.
Im Zweifel ist bei Verträgen diejenige Auslegung vorzuziehen, welche einen verständlichen Sinn giebt.
Nur Vergleiche über letztwillig zugewandte Alimente bedürfen der gerichtlichen Bestätigung.
Die Entscheidungsgründe führen aus:
Klägerin fordert in diesem Rechtsstreite einestheils Ersatz der von ihr vor Anstellung der Klage für ihren und des Beklagten gemeinsamen Sohn aufgewandten Alimente, anderntheils Feststellung der Verbindlichkeit des Beklagten, ihr solche Alimente in gewisser Höhe zu ersetzen, für die Zukunft. Inwiefern die Klage in der einen oder ander» Richtung an sich rechtlichen Grund habe, braucht nicht erörtert zu werden, da die vom Obergericht ausgesprochene Abweisung doch wegen der aus dem Vergleiche vom 29. Juni 1868 abzuleitenden Einrede unter allen Umständen aufrecht zu halten war.