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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
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zu entscheiden haben. Aber nichts hat dem Gesetze ferner gelegen, als über die juristische Natur der Dividenden irgend etwas fixiren zn wollen; wie man denn, um nur auf eines hinzuweisen, mit demselben Rechte, wie man die Autorität des Preußischen Gesetzes anrufen darf, um darzuthun, daß die Dividende nicht ein Einkommen aus dem Gewerbebetriebe sei, man auch unter Bezugnahme auf ß. 29 oib. darthun könnte, daß die Dividende der Zinsbetrag eines von dem Aktionär der Aktiengesellschaft geliehenen Kapitals sei. Es konnte demnach auch die Bezugnahme auf das citirte Preußische Gesetz als eine zutreffende nicht erachtet werden.

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Der Bremische Staat, Kläger, wider Friedrich Wilhelm Düwer zu Bremen, Beklagten, Einkommensteuer betr.

Urtheil vorn 12. December 1874.

Die Kasse des Kaiserlichen Hauptzollamtes in Bremen ist im Sinne des K. 4 des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vorn 13. Mai 1870 eine Kasse derjenigen Bundesstaaten, von welchen die Beamten des Hauptzollamtes angestellt sind.

Hiernach, sowie nach Art. 15 des Vertrages zwischen dem Zollverein und Bremen vom 26. Januar 1856, welcher noch in Bremen Gesetzeskraft hat, sind die Beamten des Kaiserlichen Hanptzollamtes in Bremen bezüglich ihres Gehalts-Einkommens in Bremen steuerfrei.

Die Entscheidungsgründe führen aus:

I., Es kam zunächst auf die Beantwortung der Frage an, ob Beklagter verpflichtet sei, für das von ihm bezogene Gehalt an den Bremischen Staat die Einkommensteuer zu entrichten.

Einem Zweifel kann es nun nicht unterliegen, daß der Be­klagte im Sinne des Z. 1 des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 seinen Wohnsitz in Bremen

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