der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Nachgras", und nicht auf die Nachweisung eines für die fragliche Gegend zu ausgemachter Geltung gelangten Sprachgebrauches gestützt worden ist; weshalb das Ergebniß der Beurtheilung hierdurch nicht geändert werden konnte.
Da übrigens dieses Ergebniß sich ohne alle Rücksicht auf die in zweiter und dritter Instanz vorgebrachten iiova. als begründet darstellte, so brauchte auf eine Prüfung der Zulässigkeit und Er- hebligkeit der letzteren nicht eingegangen zu werden.
Bei der Fassung des dem Kläger auszulegenden Beweises erschien es am angemessensten, den in dieser Beziehung nicht speciell angefochtenen ersten Beweissatz des Untergerichts, abgesehen von dem Anfangspunkt der Grasnutzung, ganz beizubehalten. Mit den zu weit gehenden Worten der klägerischen Beschwerde „im Bremischen Gebiet" ist auch ohne Zweifel eine sachliche Abweichung von der Fassung des Untergerichts nicht beabsichtigt worden.
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Der Bremische Staat, Kläger, wider Dr. Friedrich Wilhelm Schlodtmanu, Beklagten, Einkommensteuer betreffend«
Urtheil vom 31. Oktober 1874.
Der Aktionär eines gewerblichen Unternehmens kann wegen seines Einkommens aus Dividenden nur in dem Staate besteuert werden, in welchem das Aktien-Unternehmen betrieben wird (Z. 3 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 und Z. 6 des Bremischen Gesetzes betreffend die Einkommensteuer vom 29. April 1873).
Die Enscheidungsgründe lauten:
Nach der Vorschrift des Bremischen Gesetzes betreffend die Einkommensteuer vom 29. April 1873, Z. 6 soll von der Steuer befreit sein, wer in einem anderen deutschen Staate (außer Bremen)