bestimmte Areal dem Staat schon bei Beginn des Straßenbaues mittelst Lassung übertragen war, oder ob diese Lassung erst nach begonnenen Bau stattgefunden hat.
17 .
Lür Klatte zu Lankenau, Kläger, wider den Pastor Hermann Gottlieb Duntze zu Rabliughausen, Beklagten, Anerkennung einer Gerechtigkeit betreffend.
Urtheil vom 17. Juli 1874.
Die Beschreibung eines Immobile ist bei vorhandener Unklarheit gegen den Abkündigenden auszulegen.
Das Wort „Nachgras" bezeichnet weder im allgemeinen Sprachgebrauchs noch juristisch einen festbegrenzten Begriff; der Inhalt des bezüglichen Nutzungsrechts ist daher zu beweisen.
Die bezüglichen Entscheidungsgründe lauten:
Von den vier Beschwerden, welche der Kläger in jetziger Instanz wiederholt hat, geht
I., die erste dahin, daß nicht die lediglich auf die klägerische Lassung gestützte Klage abgewiesen sei.
Diese Beschwerde war als unbegründet zu verwerfen. Es ist freilich richtig, wie schon das Untergericht bemerkt hat, daß die Klage lediglich auf die klägerische Lassung vom 26. November 1840 gestützt worden ist. Wenn der Kläger dem jetzt widerspricht und hervorhebt, er habe sich nur zum Behuf sofortiger Liquidstellung auf die Lassung berufen, so kann damit nur soviel gemeint sein, Kläger sei stets davon ausgegangen, daß die für sein Grundstück in Anspruch genommene Gerechtsame schon 1840 so, wie er sie in der Lassung ausgedrückt findet, bestanden habe. Denn nirgends hat der Kläger einen Rechtstilel behauptet, wodurch die klagend verfolgte Berechtigung dem Grundstück des Klägers entweder vor oder nach der Lassung erworben worden sei; der Inhalt der Lassung