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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
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hatte das Obergericht hieraus mit Recht entnommen, daß Ersterer das, wie erwähnt, erweiterte superficiarische Recht erworben habe. Dritten gegenüber ist dadurch auch jedenfalls ein durch Einreden aus der Person des äouiiEs nicht zu erschütterndes Recht er­worben. Aber dem äomirriis selbst gegenüber, also demjenigen, dem gegenüber oder von dem er dies superficiarische, hinsichtlich seiner Erweiterung neu gestaltete Recht abzuleiten hatte, ist es sehr wohl denkbar, daß das an sich durch Lassnng Erworbene dennoch vermöge der äoli sxosxtüo unwirksam gemacht werden kann. Dies versteht sich nach allgemeinen Grundsätzen von selbst, und bieten auch die Vorschriften der Erbe- und Handfesten-Ordnung von 1833 namentlich auch die W. 17 und 35 s. derselben keinen Anhalt dafür dar, daß das Gesetz in Widerspruch mit diesen sich von selbst ver­stehenden Grundsätzen habe treten wollen. Die Motive zu der jetzt geltenden Erbe- und Handfesten-Ordnung von 1860 (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1858. S. 199) bestätigen denn auch nur, daß die frühere Bremische Praxis die fraglichen Vor­schriften der Erbe- und Handfesten-Ordnung von 1833 in der hier dargelegten dem Sinne des Gesetzes entsprechenden Weise aufgefaßt habe. Diese Auffassung aber führt von selbst dazu, mit dem Obergericht dem Appellaten den Beweis darüber nachzulassen, daß Beklagter bei Verlassung der c^n. Windmühle an ihn gewußt habe, sein Vater sei nicht berechtigt gewesen, eine Wohnung im Mühlen- gebäude zu haben, oder zu benutzen.

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Der Bremische Staat, Kläger, wider H. Ch. W. Weyhe, Beklagten, Beitrag zu den Anlagekosten der Humboldtstraße betr.

Urtheil vom 13. Juni 1874.

Der Privatunternehmer einer in eine staatsseitig angelegte Straße einmündenden Straße in Bremen hat zu den Kosten jener Straße nicht beizutragen.