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(des Bruders der Wittwe Rauch), eine nähere Augabe über den Betrag der hinterlassenen Legate gemacht worden. Allein schon deshalb, weil der verstorbene Ranch seiner Wittwe überlassen hat, nach ihrem Ermessen Abänderungen zu beschließen, bietet jene Angabe keine vollkommen sichre Garantie über den Gesammtbetrag der Legate. Es erscheint daher nicht unbedenklich, schließt vielmehr eine mögliche Gefährdung für die Interessen der Rauch'schen Kinder in sich, wenn in Z. 4 des projectirten Vertrages die Auszahlung sämmtlicher Legate ohne Vorbehalt vereinbart worden ist.
Auch in dieser Hinsicht liegt aber ein bestimmtes Erbieten vor, wodurch sich das Bedenken beseitigen würde. In dem gedachten Vormünderbericht x. 7. ist erklärt worden, die Wiltwe Rauch sei laut eines (jetzt nicht bei ben Acten befindlichen) Reverses bereit, die Vollziehung der Verfügungen ihres Mannes, soweit sie etwa seine Rechte überschreiten sollten, auf ihren eignen Kopftheil zu übernehmen. Die Erledigung dieses Punktes wird daher ebenfalls der Genehmigung des Vertrages vorauszugehen haben. Davon kann auch die Erwägung nicht abhalten, daß das, was die Witlwe in Folge jenes Erbietens zahle, wieder an dem abgehe, was nach ß. 2 des Vertrages als mütterliches Vermögen in die gemeinsame Beisitzmasse gelangen werde. Denn es muß formell daran festgehalten werden, daß den Kindern unbedingt gewahrt bleiben muß, was ihnen aus der Substanz des väterlichen Nachlasses gebührt, während sie vor definitiven Abschluß des Vertrags auf das mütterliche Vermögen noch keine Ansprüche haben.
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Der Bremische Staat, Kläger, wider Johann Erling zu Bremen, Beklagten, die Benutzung eines Mühlenplatzes betr.
Urtheil vom 31. Mars 1874.
Bei den auf Wallgrund in Bremen von Privaten errichteten Gebäuden besteht prüsnmtiv nur ein snperficiarisches Recht.