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unterbrochen sein würde, überdies aber in Fällen der vorliegenden Art selbst noch so häufige Entscheidungen der Mittelgerichte der feststehenden Rechtsprechung des höchsten Gerichtes zu weichen haben, auf die Ansichten der Parteien über Rechtssätze aber kein Gewicht zu legen ist; daß auch ferner, ungeachtet der noch jüngst bei Senffert'S Archiv, Bd. 28. No. 187
bekundeten abweichenden Ansicht des Berliner Obertribnnals, das Ober-Appellations-Gericht, nach nochmaliger Prüfung der Frage, sich nicht veranlaßt gefunden hat, von seiner früher wiederholt befolgten und begründeten Ansicht zurückzutreten, vielmehr die bei Kierulff Civilrecht, pux. 78, Not, *
Bremer in Zeitschr, für deutsches Recht. Bd. 18. No. 7. ersichtlichen Ausführungen für unwiderlegt zu erachten waren;
daß sonach, da der Wohnsitz der Eheleute Wirtjes in Bremerhaven zur Zeit des über den Ehemann ansgebrochenen Concurses unzweifelhaft feststeht, eine etwa zu Jever oder sonst unter den Eheleuten bestandene Gütersonderung zu Gunsten der in Bremerhaven bestehenden Gütergemeinschaft ihre rechtlichen Wirkungen verloren hat.
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Die für Johann Christian Gottlieb Rauch Kinder estellten Vormünder sowie Johann Christian Gott lieb Rauch Wittwe, Johanna geb. Dubbers zu Bremen, Jmploranten, Bestätigung eines Vertrages betreffend.
Urtheil vom 17. Mär; 1874.
Das Pflichttheilsrecht ist nach dem Rechte am letzten Domicil des Erblassers zu beurtheilen.
Bei Collision von nach dem Rechte am Orte der Errichtung gültigen vertragsmäßigen letztwilligeu Verfügungen mit den gesetzlichen Erbrechten am letzten Wohnort des Erblassers entscheidet das Recht des letzten Wohnortes.
Das Pflichttheilsrecht der Kinder am Nachlaß des Vaters, welcher nicht in Gütergemeinschafts-Ehe gelebt hat, ist in Bremen nach gemeinem Rechte zu beurtheilen.