58
Weise das speciell Bremische Einkommen der beklagtischen Gesellschaft zu berechnen sein möchte, wie denn auch in letzterer Beziehung klägerischerseits ein solcher etwaiger Berechnungsmodus nur als ein solcher angeführt wird, dessen Anwendung sich empfehlen möchte, ohne daß jedoch behauptet wird, daß dieser Berechnungsmodus, dessen gesetzliche Znlässigkeit denn auch dahin gestellt bleiben mag, der allein richtige Berechnungsmodus sei. Da somit hierüber eine Entscheidung nicht zu treffen war, so konnte um so mehr dahin gestellt bleiben, welcher Berechuungsmodus etwa mit den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Doppelbesteuerung in Einklang oder in Widerspruch stehen möchte.
Bei der gegenwärtigen Sachlage war vielmehr nur zu constatiren, daß die beklagtische Gesellschaft in Bremen ein Gewerbe betreibe. Hieraus aber folgte, daß dieselbe in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1872 Z. 4 auch verpflichtet sei, von dem aus dieser Quelle herrührenden Einkommen die Steuer zu entrichten, woraus die Bestätigung des obergerichtlichen Erkenntnisses sich ergab.
13 .
Theodor Brandt und Georg Hermann Otto Brandt Concurscurator zu Herford, Jnterveuient, wider Fritz Wüst Ehefrau nebst Genossen zu Rütteln bezw. Vlotho und Carl August Brandt Testamentsexecutoren zu Bremen, Interventen, Herausgabe eines Vermächtnisses betreffend.
Urtheil vom 7. Februar 1874.
Die Entscheidungsgründe, welche die in der Sache angewandten Rechtssätze voranstellen, lauten:
Bei der Beurtheilung der aufgestellten Beschwerden war von folgenden Rechtssätzen auszugehen:
1., Nach preußischem in Vlotho, dem Wohnort der in Concurs gerathenen Theodor und Georg Hermann Otto