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Vereinbarungen von demjenigen zu beweisen, welcher Rechte aus solchen herleitet.
Die Entscheiduugsgründe führen hierüber aus:
Die Beschwerde des Beklagten, welche dahin ging, daß der in erster Instanz den Klägern auferlegte Beweis in Wegfall gebracht worden, und statt dessen dem Beklagten ein Beweisalternativ dahin auferlegt sei „daß er den Klägern die fragliche Wohnung ursprünglich auf Monate vermuthet habe" war als unbegründet zu verwerfen. Denn wenn an einem Orte, wo es gesetzliche oder usuelle Bestimmungen über Miethdauer und Kündigungszeiten giebt, der Kläger behauptet, es sei ursprünglich mit dem Gegner keine Bestimmung über Miethdauer und Kündigung getroffen worden, so behauptet er damit von selbst positiv, daß eben jene dispositiven, an dem Orte gesetzlichen oder üblichen Bestimmungen in diesem Fall zur Anwendung zu bringen seien. Jedenfalls hat er nicht die Negative zu beweisen, daß nichts darüber vereinbart sei. Dem in rsvisonio ergaugenen Erkenntnisse war demnach beizutreten, wenn dasselbe den von der ersten Instanz als speciellen direkten Gegenbeweis nachgelassenen Beweis: daß ursprünglich monatsweise vermuthet worden sei, — als Gegenbeweis in Wegfall gebracht hat. Und ebenso war dem Revisions-Erkcnntnisse darin beizutreten, daß dieser selbe Beweis in alternativer Weise dem Beklagten neben den von dem Urtheile erster Instanz unter 2 n und U auferlegten Beweisen injungirt wurde. Denn weil die Auflage nur alternativ geschehen ist, können die von der ersten Instanz auferlegten Beweise neben dem Beweise ursprünglich monatlicher Mietheberedung sehr wohl bestehen.
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Der Staatsanwalt in Civilsachen zu Bremen, Kläger, wider Heinrich Linne zu Bremen als Hauptagenten der Schlesischen Feuerversichernngsgesellschaft, Beklagten, Zahlung von Einkomnunschoß betreffend.