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ihrer Sachführer zu einem häufigen Gebrauch der oarrtio äerrrirri iirisvti führen, ohne daß dabei das Bewußtsein, der statutarische Rechtssatz habe seine Wirksamkeit verloren, vorausgesetzt werden könnte.
Die Behauptung des beklagtischeu Anwalts, das Ordeel 95 habe durch die revidirte Bauordnung und die jetzige Einrichtung der Baupolizei seine Geltung verloren, bedarf keiner Widerlegung, da beide sich nicht aus Privatrechtliche Verhältnisse beziehen. Endlich beruht es auf einem offenbaren Irrthum, wenn der klägerische Anwalt meint, Post habe in seiner Schrift über das Sammtgut das Ordeel 95 zu den außer Kraft getretenen Stellen der Statuten gezählt.
Hiernach mußte der Beschwerde des Klägers, nach deren Fassung die Frage von der Beweislast nicht zu prüfen ist, in dem hier fraglichen Theile entsprochen werden.
L., Der zweite in derselben Beschwerde enthaltene Antrag des Klägers geht dahin, daß ihm, unter Voraussetzung des zu führenden Beweises über den Causalznsammen- hang, nicht bloß der bis zum 10. April 1872, sondern auch der später erwachsene oder noch erwachsende Schaden zugesprochen werde. Diesem Antrag mußte als Folge der obigen Entscheidung, und zwar am einfachsten durch Weglassnng eines Maximums, entsprochen werden, da für die gesetzliche Entschädigungspflicht kein besonderer Endpunkt besteht, dem Kläger daher Ersatz alles des Schadens zukommt, den er in seiner künftigen Beweisantretung als auch der behaupteten Widerrechtlichkeit des Beklagten entstanden darzuthuu vermag.
/ 10 .
/ G. Grüner und C. Heye zu Bremen, Kläger, wider / H. Bartels daselbst, Beklagten, Miethe-Entschädigung betr.
/ Urtheil vom 20. December 1873.
Beim Bestehen gesetzlicher oder usueller Bestimmungen über Miethdauer und Kündigungszeiten sind davon abweichende