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seit 1864 durch Bundes- und Reichsgesetze umgestalteten Handelsgesetzbuch, sondern ausschließlich aus dem im Jahre 1864 eingeführten Handgesetzbuch, zu entnehmen seien. Der Grund für diese Abweichung war der, daß bei der Veränderung des gesetzgebenden Subjects der Wille, die neuen Bestimmungen zugleich der Vorschrift des Z. 23 des Bremischen Einfnhrungsgesetzes zu unterstellen, nicht vorausgesetzt werden könne.
Von der hier nochmals dargelegten Auffassung findet das Ober-Appellations-Gericht auch jetzt keine Veranlassung abzugehen. Danach hat der Bremische Richter in Befolgung des Z. 23 des dortigen Einführungsgesetzes, mit welchem der Z. 8 desselben Gesetzes in unverkennbarer Wechselbeziehung steht, bei der Anmeldung auswärtiger Handelsgesellschaften nur daraus zu sehen, ob den im Handelsgesetzbuch von 1864 für die Eintragung einer Hauptniederlassung aufgestellten Erfordernissen genügt sei, und es stellen sich folgeweise alle die Bestimmungen, welche die damalige oder spätere Gesetzgebung speciell für die Eintragung von Zweigniederlassungen getrosten hat, von selbst als unanwendbar dar'
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Friedrich Hcnrich Brauer zu Bremen, Kläger, wider Edwin A. Oelrichs daselbst, Beklagten, Schadensersatz betr. Urtheil vorn 16. December 1873.
Zur Begründung der Verpflichtungen aus der oacrtlo clainni irUsotä ist ein gerichtliches Cautiousversprechen erforderlich.
Die earilio äaurrci Intsoti ist in Bezug auf schaden- bringende Handlungen kein bloß subsidiäres Rechtsmittel.
Die aobio IsZis ^criliao gegen den Auftraggeber wegen Widerrechtlichkeit des Beauftragten setzt voraus, daß der Auftraggeber die Widerrechtlichkeit des Unternehmens erkannt hat oder hätte erkennen müssen.