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Sammlung der Entscheidungs-Gründe des Ober-Appellations-Gerichts der freien Städte Deutschlands zu Lübeck in bremischen Civil-Rechtssachen aus den Jahren 1873 bis 1879 / Hrsg. von Stadtländer und Lahusen
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Urkunden" auferlegt, dadurch aber ihr weder hinsichtlich jener Alternative, noch selbst in Ansehung der Frage, ob die Appellantin als selbstständige kaufmännische Persönlichkeit oder als Zweignieder­lassung der Königlichen Hanptbank einzutragen sei, irgendwie präjudicirt worden.

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I., Loottislr eoirrrrreroial Irrsrrrarros-Oorrr^Lir^ zn Glasgow, Jmplorantin,

betr. Eintragung der Bremer Agentur der Jmplorantin in das Handelsregister zu Bremen.

Urtheil uom 28. Oktober 1873.

II., Wilhelm Leiditz als Bevollmächtigter der Loottistr Inrxsria.1 IriLrrrarias-Ooirixarr^ zu Glasgow, Jmplorant, wegen Eintragung einer Zweigniederlassung seiner Gesellschaft in das Handelsregister zu Bremen.

Urtheil vorn 1. April 1876.

Der Z 23 Abs. 1 des Bremischen Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche von: 6. Juni 1864, welcher lautet:

Auswärtige Handelsgesellschaften, welche mittelst einer Zweigniederlassung oder durch hiesige Bevollmächtigte auf ihren Namen im Bremischen Staat Handelsgeschäfte betreiben, sind allen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und dieser Verordnung über Eintragungen in das Handelsregister und deren Veröffentlichung, über die dazu erforderliche Bei­bringung von Urkunden und Zeichnung von Unterschriften sowie über die Folgen der Eintragung und der Nicht- eintragnng in gleicher Weise unterworfen, als wenn die Gesellschaften selbst in Bremen ihren Sitz hätten;" ist durch das Bundesgesetz vom 5. Juni 1869 nicht aufgehoben.

Die Voraussetzungen der Eintragung der Zweigniederlassung einer auswärtigen Handelsgesellschaft in Bremen sind nicht aus

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