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H. Wilhelm Neuhaus zu Bremen, Kläger, wider Auion Anker smit daselbst, Beklagten, Leistung einer oarllio äarnrir int'sOti betreffend.
Urtheil vom 23. September 1873.
Die Verbindlichkeit zur Leistung einer oarllio äarairi inksotr ist von der Stellung eines gerichtlichen Antrages abhängig.
Nur bei objectiver Unmöglichkeit früherer Stellung des gerichlichen Antrages kann oarllio äs äamiro prastsrlto gefordert werden.
Voraussetzung der Cantionsverbindlichkeit ist nicht der Nachweis mangelhafter Bauausführung, sondern nur die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Nachbars.
Das Ober-Appellations-Gericht hat erwogen:
daß, wie der Kläger auch in gegenwärtiger Instanz nicht bestellten, vielmehr durch den xag-. 5 des Libelle» angegebenen Grund seiner Beschwerde selbst bestätigt hat, der einzige Streitpunkt in dieser Sache der ist, ob der Beklagte außer der vom Tage der Insinuation der Klage an geleisteten oarllio äairrrrr intootü auch noch für die vorhergehenden Tage Caution zu leisten habe;
daß hinsichtlich dieses Streitpunktes den Entscheidungsgründen des Obergerichts zu seinen beiden Erkenntnissen — wobei es auf die nur beiläufige, etwas zu allgemein gefaßte Aeußerung über die subsidiäre Natur der oarllio äs,inii1 inksotü nicht ankommt — im Wesentlichen nur beigepflichtet werden kann;
daß insbesondere, wenn die Umstände, wodurch der Kläger von einem früheren Anbringen seines Cautionsantrages abgehalten worden sein will, auch geeignet sein mögen, ihn von dem Vorwurf erheblicher Nachlässigkeit zu befreien, darin doch nicht das Entscheidende liegt, die Cautions- verbindlichkeit vielmehr in den Quellen streng von der