Appellativ, wenn gleich kein pekuniäres — da es sich ja nicht um eine an die Appellatin zn leistende Entschädigung, sondern um Entschädigungsanspruch au eine dritte Person handele — so doch als Mutter immer ein zur Beseitigung der fraglichen Einrede genügendes moralisches Interesse habe. Und bei diesen Ausführungen war auch für die vorliegende Sache lediglich stehen zu bleiben.
Auch kann, wenn man von der richtigen Auffassung, d. h. davon ausgeht, daß es sich hier um ein durchaus selbstständiges Recht der Mutter handelt, ans der gegen die Tochter eingetretenen rechtskräftigen Verurtheilung nicht ein Einwand gegen das Recht der Mutter entnommen werden. Denn nicht um die etwa seitens der Tochter dem jetzigen Beklagten etwa zn leistende Entschädigung handelt es sich in dem gegenwärtigen Processe, sondern um das der Mutter zustehende Recht, ein ohne ihren Willen abgeschlossenes Verlöbnis; der Tochter annnllirt zu wissen. Es konnte daher auch für diesen Proceß ganz auf sich beruhen bleiben, welch einen Einfluß die etwaige Annullation jenes Verlöbnisses auf die in einem anderen Processe rechtskräftig erkannte Entschädigungspflicht der Tochter haben möchte-
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Friedrich Meier zn Bremen, Jntervenient, wider Cornelius Jausen Cornelius daselbst, Interventen zur Sache des Ersteren, Klägers, wider Diedrich Wurtmann und Herm. Otten, Beklagte, Forderung betreffend.
Urtheil von; 13. Mai 1873.
Zu den beweglichen Sachen im Sinne des Art. 306 des Handelsgesetzbuchs gehören nach Bremischem Rechte Forderungen, über welche Urkunden ausgestellt sind.
Die Entscheidungsgründe führen aus:
Zu Gunsten des Interventen kommt jedenfalls entscheidend in Betracht, daß er als gutgläubiger Besitzer der erwähnten Obligation vom 20. November 1866 und der mit derselben bei Anstellung der Klage am 17. Februar 1871 producirten drei Handfesten anerkannt werden muß; was er gleich in der Vernehmlassnng